Fällt es dadurch aus der Kassenleistung heraus und muss der Patient mehr bezahlen als früher?

Antwort vom

**Ja – wenn eine Leistung aus der Kassenleistung herausfällt, zahlt die gesetzliche Krankenkasse sie nicht mehr regulär, und der Patient muss die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen.** Entscheidend ist aber der Unterschied zwischen **vollständigem Ausschluss** und **eingeschränkter Erstattung**: ## Was das konkret bedeutet Fällt eine Behandlung **komplett** aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse, wird sie zur Selbstzahlerleistung. Dann bezahlt der Patient sie in der Regel **vollständig selbst**. Wird die Leistung dagegen **nur begrenzt übernommen**, kann es sein, dass die Kasse noch einen festen Zuschuss oder nur die Standardversorgung zahlt. Dann steigt der Eigenanteil, auch wenn die Leistung nicht vollständig ausgeschlossen ist. ## Warum der Patient dann oft mehr zahlt als früher Früher konnte dieselbe Leistung möglicherweise **voll von der Kasse übernommen** worden sein. Wenn heute nur noch ein Teil erstattet wird oder strengere Voraussetzungen gelten, verschiebt sich ein Teil der Kosten auf den Patienten. Die praktische Folge ist klar: **Nicht jede „medizinisch sinnvolle“ Leistung ist automatisch noch eine Kassenleistung.** Maßgeblich ist, ob sie im aktuellen Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist und unter welchen Bedingungen. ## Der wichtige Unterschied „Nicht mehr Kassenleistung“ heißt nicht immer automatisch „alles selbst zahlen“, aber **fast immer: höherer Eigenanteil als früher**. Besonders relevant ist das bei: - Zahnersatz - bestimmten Hilfsmitteln - neuen oder speziellen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - Leistungen, die nur bei klar definierten Voraussetzungen übernommen werden Wenn es um einen konkreten Fall geht, ist die entscheidende Frage nicht, ob die Behandlung sinnvoll ist, sondern **ob sie im konkreten Fall noch erstattungsfähig ist**.

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