Die Schweigepflicht beim Psychologen ist in Deutschland gesetzlich sehr streng geregelt (§ 203 StGB). Psychologen dürfen Informationen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen die Schweigepflicht aufgehoben werden kann oder sogar muss: 1. **Einwilligung des Patienten:** Wenn der Patient ausdrücklich zustimmt, dürfen Informationen weitergegeben werden. 2. **Gefahr in Verzug:** Wenn eine akute Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder Dritter besteht (z. B. Suizidgefahr, geplante Straftaten), kann die Schweigepflicht unter bestimmten Voraussetzungen durchbrochen werden. Hier muss eine sorgfältige Abwägung erfolgen. 3. **Gesetzliche Meldepflichten:** In einigen Fällen gibt es gesetzliche Vorschriften, die eine Meldung verlangen, z. B. bei bestimmten ansteckenden Krankheiten oder bei Kindeswohlgefährdung (§ 4 KKG). 4. **Gerichtliche Anordnung:** Ein Gericht kann in Ausnahmefällen die Offenlegung bestimmter Informationen anordnen. 5. **Berufsaufsicht und Abrechnung:** Für die Abrechnung mit Krankenkassen oder im Rahmen der Berufsaufsicht können bestimmte Daten weitergegeben werden, allerdings meist anonymisiert oder mit Einwilligung. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Familienangehörigen, Kollegen und anderen Institutionen. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist strafbar. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Bundespsychotherapeutenkammer](https://www.bptk.de/service/faq/schweigepflicht/).