Ja, § 45 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) gilt auch im Kassenarztrecht. Dieser Paragraph regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Das bedeutet, dass auch im Bereich des Kassenarztrechts ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der einen Begünstigten begünstigt, unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden kann. Weitere Informationen zu § 45 SGB X findest du hier: [§ 45 SGB X](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html).