Wenn langjährige Freundschaften durch Pflegebedürftigkeit und den Umzug ins Seniorenheim verändert oder sogar beendet werden, ist das für alle Beteiligten oft schmerzhaft. Es ist e... [mehr]
Die fünf Pflegegrade nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) in Deutschland sind wie folgt definiert: 1. **Pflegegrad 1**: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. 2. **Pflegegrad 2**: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. 3. **Pflegegrad 3**: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. 4. **Pflegegrad 4**: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. 5. **Pflegegrad 5**: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Diese Pflegegrade wurden eingeführt, um den individuellen Pflegebedarf besser zu erfassen und die Pflegeleistungen entsprechend anzupassen.
Wenn langjährige Freundschaften durch Pflegebedürftigkeit und den Umzug ins Seniorenheim verändert oder sogar beendet werden, ist das für alle Beteiligten oft schmerzhaft. Es ist e... [mehr]