Die fünf Pflegegrade nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) in Deutschland sind wie folgt definiert: 1. **Pflegegrad 1**: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. 2. **Pflegegrad 2**: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. 3. **Pflegegrad 3**: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. 4. **Pflegegrad 4**: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. 5. **Pflegegrad 5**: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Diese Pflegegrade wurden eingeführt, um den individuellen Pflegebedarf besser zu erfassen und die Pflegeleistungen entsprechend anzupassen.