Definition Krankheitsbegriff nach SGB V und zugehörige Leistungsansprüche?

Antwort

Der Krankheitsbegriff im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist zentral für die Bestimmung der Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. ### Definition des Krankheitsbegriffs Nach § 27 SGB V umfasst der Krankheitsbegriff jede Störung der normalen körperlichen oder geistigen Funktionen, die eine ärztliche Behandlung erfordert oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Eine Krankheit liegt also vor, wenn eine Abweichung vom Gesundheitszustand besteht, die eine medizinische Behandlung notwendig macht. ### Leistungsansprüche nach SGB V Die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten eine Vielzahl von Leistungen, die in verschiedenen Paragraphen des SGB V geregelt sind. Hier sind einige der wichtigsten Leistungsansprüche: 1. **Ärztliche Behandlung (§ 27 SGB V)**: Umfasst die ärztliche Versorgung einschließlich der Diagnostik und Therapie. 2. **Zahnärztliche Behandlung (§ 28 SGB V)**: Beinhaltet die zahnärztliche Versorgung, einschließlich Prophylaxe und Zahnersatz. 3. **Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)**: Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus. 4. **Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (§ 31, § 32, § 33 SGB V)**: Versorgung mit notwendigen Medikamenten, Verbandsmaterialien, Heilmitteln (z.B. Physiotherapie) und Hilfsmitteln (z.B. Prothesen). 5. **Krankengeld (§ 44 SGB V)**: Finanzielle Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit. 6. **Rehabilitation (§ 40 SGB V)**: Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation, um die Gesundheit wiederherzustellen oder zu verbessern. 7. **Vorsorgeleistungen (§ 25 SGB V)**: Präventive Maßnahmen wie Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen. Diese Leistungen sollen sicherstellen, dass Versicherte im Krankheitsfall umfassend versorgt werden und ihre Gesundheit wiederhergestellt oder verbessert wird. Weitere Details und spezifische Regelungen können direkt im SGB V nachgelesen werden: [SGB V](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/).

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