Betreuungsassistenten nach § 43b und § 53c SGB XI (Sozialgesetzbuch) sind in erster Linie für die Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen zuständig. Ihre Hauptaufgaben umfassen die Unterstützung bei Alltagsaktivitäten, die Förderung sozialer Kontakte und die Durchführung von Beschäftigungsangeboten. Das Helfen bei Transfers (z.B. vom Bett in den Rollstuhl) gehört in der Regel nicht zu den Hauptaufgaben von Betreuungsassistenten, da dies pflegerische Tätigkeiten sind, die normalerweise von Pflegefachkräften durchgeführt werden. Allerdings können Betreuungsassistenten in bestimmten Situationen und unter Anleitung von Pflegefachkräften bei Transfers unterstützen, wenn sie entsprechend geschult sind und die Sicherheit der Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Es ist wichtig, dass die genauen Aufgaben und Verantwortlichkeiten im jeweiligen Arbeitsumfeld klar definiert sind und dass Betreuungsassistenten nur Tätigkeiten übernehmen, für die sie qualifiziert und geschult sind.