Im Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) findest du die Vorschrift zur Zustellung des Vollstreckungsauftrags in § 9. Dort wird geregelt, dass der Vollstreckungsauftrag dem Schuldner zugestellt werden muss, um die Vollstreckung einzuleiten. Es ist ratsam, den genauen Wortlaut im Gesetzestext nachzulesen, um alle relevanten Details zu erfassen.