Ja, nach dem Steiermärkischen Baugesetz (StmkBauG) kann auch eine nachträgliche Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich herausstellt, dass die bestehenden Brandschutzmaßnahmen nicht ausreichen oder wenn sich die Nutzung des Gebäudes ändert und dadurch neue Brandschutzanforderungen entstehen. Die zuständige Baubehörde hat das Recht, solche Maßnahmen anzuordnen, um die Sicherheit der Bewohner und Nutzer des Gebäudes zu gewährleisten.