Die EU-Gesetzgebung hat einen erheblichen Einfluss auf die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten. Dieser Einfluss manifestiert sich hauptsächlich durch verschiedene Arten von Rechtsakten, die die EU erlässt: 1. **Verordnungen**: Diese sind unmittelbar in allen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten direkt, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Ein Beispiel ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 2. **Richtlinien**: Diese sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den nationalen Behörden die Wahl der Form und Mittel zur Umsetzung. Die Mitgliedstaaten müssen Richtlinien in nationales Recht umsetzen, oft innerhalb einer bestimmten Frist. Ein Beispiel ist die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. 3. **Beschlüsse**: Diese sind in allen ihren Teilen verbindlich. Ein Beschluss kann an alle oder bestimmte Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein und ist unmittelbar anwendbar. 4. **Empfehlungen und Stellungnahmen**: Diese sind nicht verbindlich, können aber als Orientierungshilfe dienen und politischen Druck ausüben. Die EU-Gesetzgebung hat Vorrang vor nationalem Recht. Das bedeutet, dass im Falle eines Konflikts zwischen EU-Recht und nationalem Recht das EU-Recht vorgeht. Nationale Gerichte sind verpflichtet, EU-Recht anzuwenden und gegebenenfalls nationales Recht unangewendet zu lassen, wenn es im Widerspruch zu EU-Recht steht. Dieser Einfluss führt dazu, dass nationale Gesetzgeber oft ihre Gesetze anpassen müssen, um EU-Vorgaben zu erfüllen. Dies kann sowohl durch die direkte Anwendung von Verordnungen als auch durch die Umsetzung von Richtlinien geschehen.