Die E-Rechnungspflicht in Deutschland betrifft grundsätzlich Unternehmen, die Leistungen an öffentliche Auftraggeber (also Bund, Länder, Kommunen) erbringen. Ab dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnungspflicht zudem im B2B-Bereich (zwischen Unternehmen) schrittweise eingeführt, zunächst für den Empfang und später auch für den Versand von Rechnungen. Für Logopädiepraxen gilt Folgendes: - **Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen:** Die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen erfolgt in der Regel nicht über klassische Rechnungen, sondern über Abrechnungszentren und spezielle Verfahren. Die E-Rechnungspflicht nach § 14 UStG betrifft diese Abrechnungen in der Regel nicht. - **Rechnungen an Privatpatienten oder Selbstzahler:** Hier gilt die E-Rechnungspflicht ab 2025 grundsätzlich nur, wenn beide Parteien Unternehmer sind und die Rechnung über eine Leistung im Rahmen eines inländischen B2B-Geschäfts ausgestellt wird. Privatpersonen (B2C) sind nicht betroffen. - **Rechnungen an öffentliche Auftraggeber:** Wenn eine Logopädiepraxis Leistungen für öffentliche Auftraggeber (z.B. Schulen, Behörden) erbringt, gilt bereits jetzt die E-Rechnungspflicht. **Fazit:** Für die meisten Logopädiepraxen, die hauptsächlich mit Krankenkassen und Privatpersonen abrechnen, besteht aktuell keine E-Rechnungspflicht. Sie gilt nur, wenn die Praxis Leistungen an öffentliche Auftraggeber erbringt oder ab 2025 im B2B-Bereich Rechnungen an andere Unternehmen stellt. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/E-Rechnung/e-rechnung.html).