§ 72 des GmbH-Gesetzes (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) regelt die Vermögensverteilung bei der Auflösung einer GmbH. Im Wesentlichen besagt dieser Paragraph, dass das Vermögen der Gesellschaft nach der Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Gesellschafter verteilt wird. Die Verteilung erfolgt in der Regel im Verhältnis der Geschäftsanteile, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist eine abweichende Regelung getroffen worden. Für detaillierte Informationen und den genauen Wortlaut ist es ratsam, das GmbH-Gesetz direkt zu konsultieren oder rechtlichen Rat einzuholen.