Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Deutschland regelt die Arbeitszeit von Arbeitnehmern und wird nicht in "Organschaften" unterteilt. Möglicherweise ist hier ein Missverständnis oder ein Tippfehler vorhanden. Wenn es um das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geht, wird dieses Gesetz auch nicht in Organschaften unterteilt, sondern es regelt die Überlassung von Arbeitnehmern durch Verleiher an Entleiher. Das AÜG enthält Bestimmungen zu: 1. **Erlaubnispflicht**: Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen, benötigen eine Erlaubnis. 2. **Gleichstellungsgrundsatz**: Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Stammmitarbeiter des Entleihers. 3. **Informationspflichten**: Verleiher und Entleiher müssen bestimmte Informationen austauschen. 4. **Höchstüberlassungsdauer**: Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher ist auf 18 Monate begrenzt. 5. **Betriebsratbeteiligung**: Der Betriebsrat des Entleihers hat Mitbestimmungsrechte bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Leiharbeitnehmer und der Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen.