In Schleswig-Holstein regeln verschiedene Landesgesetze die stationäre Hilfe. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst: 1. **Sozialgesetzbuch (SGB) VIII – Kinder- und Jugendhilfe**: - **§ 27 SGB VIII**: Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. - **§ 34 SGB VIII**: Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen als stationäre Hilfe zur Erziehung. 2. **Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB VIII**: - Regelt die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe. - Enthält Vorgaben zur Finanzierung und Qualitätssicherung der stationären Einrichtungen. 3. **Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Einrichtungen der Jugendhilfe (Anerkennungsverordnung)**: - Bestimmt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Einrichtungen. - Regelt die Förderbedingungen und Qualitätsstandards. 4. **Heimrecht Schleswig-Holstein**: - Enthält spezifische Regelungen für den Betrieb von Heimen und stationären Einrichtungen. - Beinhaltet Vorschriften zur Aufsicht, zum Schutz der Bewohner und zur baulichen Ausstattung. 5. **Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX**: - Regelt die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen. - Enthält Bestimmungen zur Finanzierung und Qualität der Leistungen. 6. **Schulgesetz Schleswig-Holstein**: - Bezieht sich auf die schulische Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen. - Regelt die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen. Diese Gesetze und Verordnungen bilden den rechtlichen Rahmen für die stationäre Hilfe in Schleswig-Holstein und stellen sicher, dass die Betreuung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen auf einem hohen Qualitätsniveau erfolgt.