Leibeigenschaft, Erbuntertänigkeit und Gutsuntertänigkeit sind historische Begriffe, die verschiedene Formen der Abhängigkeit und Unfreiheit von Bauern gegenüber Grundherren beschreiben. Hier sind die Unterschiede: 1. **Leibeigenschaft**: - **Definition**: Eine Form der persönlichen Unfreiheit, bei der der Bauer (Leibeigene) dem Grundherrn direkt unterstellt ist. - **Merkmale**: Der Leibeigene ist an das Land und den Grundherrn gebunden, hat eingeschränkte persönliche Freiheiten und muss verschiedene Dienste und Abgaben leisten. Er kann nicht ohne Erlaubnis des Grundherrn heiraten oder den Wohnort wechseln. 2. **Erbuntertänigkeit**: - **Definition**: Eine Form der Abhängigkeit, bei der die Untertänigkeit von Generation zu Generation vererbt wird. - **Merkmale**: Die Bauern sind erblich an das Land und den Grundherrn gebunden. Sie müssen Abgaben leisten und Frondienste verrichten. Die Erbuntertänigkeit betrifft die gesamte Familie und wird an die Nachkommen weitergegeben. 3. **Gutsuntertänigkeit**: - **Definition**: Eine spezifische Form der Abhängigkeit, die sich auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gut oder Herrschaftsbereich bezieht. - **Merkmale**: Die Bauern sind an das Gut gebunden und müssen dem Gutsherrn Dienste leisten und Abgaben zahlen. Die Gutsuntertänigkeit kann sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Abhängigkeit umfassen. Zusammengefasst: - **Leibeigenschaft** betont die persönliche Unfreiheit und direkte Abhängigkeit vom Grundherrn. - **Erbuntertänigkeit** betont die erbliche Natur der Abhängigkeit. - **Gutsuntertänigkeit** betont die Bindung an ein bestimmtes Gut oder Herrschaftsgebiet.