Bei Friedrich II. („Friedrich der Große“) ist der Satz sinngemäß als **pragmatische Duldung** zu verstehen: Religionsausübung war grundsätzlich erlaubt, **solange die öffentliche Ordnung** nicht beeinträchtigt wurde. Einen speziellen, nur für Muslime vorgesehenen „Strafkatalog“ gibt es dafür nicht. Wenn sich Personen – egal welcher Religion – nach damaligem Verständnis „nicht anständig“ benahmen (also z. B. **Gesetze brachen, Unruhe stifteten, Gewalt ausübten, bettelten/vagabundierten, als „arbeitsscheu“ galten oder als sicherheitspolitisch problematisch eingestuft wurden**), griffen die **normalen preußischen Maßnahmen**: - **Polizeiliche/verwaltungsrechtliche Eingriffe**: Überwachung, Auflagen, Verweis aus einer Stadt, Ausweisung/Abschiebung (bei Fremden), Einschränkung von Aufenthalt oder Gewerbe. - **Strafrechtliche Sanktionen** nach preußischem Recht: Geldstrafen, Haft, Zuchthaus/Arbeitshaus; bei schweren Delikten auch sehr harte Strafen (Preußen war im 18. Jh. insgesamt streng). - **Religiöse Freiheit endete dort**, wo der Staat „Staatsräson“ und Ordnung gefährdet sah: Dann wurde nicht „die Religion“ bestraft, sondern das als ordnungswidrig/kriminell bewertete Verhalten. Kurz: „Nicht anständig“ bedeutete in der Praxis **„nicht gesetzestreu/ordentlich im Sinne des Staates“** – und die Folgen waren **die üblichen preußischen Polizei‑ und Strafmaßnahmen**, nicht eine besondere Behandlung nur wegen des Islam.