Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 brachte eine gewisse Form von Religionsfreiheit, aber sie war stark eingeschränkt und nicht mit dem heutigen Verständnis von Religionsfreiheit vergleichbar. Der Vertrag beendete die religiösen Konflikte zwischen Katholiken und Lutheranern im Heiligen Römischen Reich und führte das Prinzip "Cuius regio, eius religio" ein, was bedeutet, dass der Landesherr die Religion seiner Untertanen bestimmte. Dies führte zu folgenden Konsequenzen: 1. **Fürstliche Religionsfreiheit**: Die Fürsten und freien Reichsstädte konnten zwischen Katholizismus und Luthertum wählen und diese Religion in ihrem Territorium durchsetzen. 2. **Eingeschränkte individuelle Religionsfreiheit**: Untertanen mussten die Religion ihres Landesherrn annehmen oder auswandern. Es gab keine Freiheit für den Einzelnen, seine Religion unabhängig vom Landesherrn zu wählen. 3. **Ausschluss anderer Konfessionen**: Andere christliche Konfessionen, wie der Calvinismus, wurden nicht anerkannt und blieben verboten. Zusammengefasst gab es nach dem Augsburger Religionsfrieden eine begrenzte Form von Religionsfreiheit auf der Ebene der Fürsten, aber keine umfassende individuelle Religionsfreiheit.