Die prägende Eigenschaft des öffentlichen Rechts ist das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten. Das bedeutet, dass eine der Parteien (in der Regel der Staat od... [mehr]
Die prägende Eigenschaft des öffentlichen Rechts ist das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten. Das bedeutet, dass eine der Parteien (in der Regel der Staat od... [mehr]