§ 1 BetrKV bedeutet im Kern: Auf den Mieter dürfen nur die Kosten umgelegt werden, die beim normalen Betrieb des Grundstücks und Gebäudes fortlaufend entstehen – nicht aber V...
§ 1 BetrKV bedeutet im Kern: Auf den Mieter dürfen nur die Kosten umgelegt werden, die beim normalen Betrieb des Grundstücks und Gebäudes fortlaufend entstehen – nicht aber V...