In welchen Fällen darf Verdachtsmeldung später abgegeben werden?

Antwort

Eine Verdachtsmeldung im Rahmen der Geldwäscheprävention muss grundsätzlich unverzüglich abgegeben werden, sobald ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, in denen eine spätere Abgabe der Verdachtsmeldung zulässig sein kann: 1. **Gefährdung der Ermittlungen**: Wenn die sofortige Abgabe der Verdachtsmeldung die Ermittlungen gefährden könnte, kann die Meldung aufgeschoben werden. Dies muss jedoch gut dokumentiert und begründet werden. 2. **Gefährdung der eigenen Sicherheit**: Wenn die sofortige Meldung die Sicherheit des meldenden Mitarbeiters oder anderer Personen gefährden könnte, kann die Meldung ebenfalls aufgeschoben werden. 3. **Technische Probleme**: Bei technischen Problemen, die eine sofortige Meldung verhindern, sollte die Meldung so schnell wie möglich nach Behebung der Probleme erfolgen. Es ist wichtig, dass in solchen Fällen die Gründe für die Verzögerung klar dokumentiert und die Meldung so schnell wie möglich nachgeholt wird. Die genauen Regelungen können je nach Land und spezifischen gesetzlichen Vorgaben variieren.

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