Eine stille Beteiligung und eine offene Beteiligung unterscheiden sich hauptsächlich in der und Weise, wie sie der Öffentlichkeit wahrgenommen und rechtlich strukturiert sind: 1. **Stille Beteiligung:** - **Öffentliche Wahrnehmung:** Der stille Gesellschafter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Seine Beteiligung bleibt gegenüber Dritten anonym. - **Rechtliche Struktur:** Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Unternehmen, indem er Kapital einbringt, erhält aber keine Mitspracherechte in der Geschäftsführung. Er ist lediglich am Gewinn und Verlust beteiligt. - **Haftung:** Der stille Gesellschafter haftet in der Regel nur mit seiner Einlage und nicht mit seinem Privatvermögen. - **Gewinnbeteiligung:** Der stille Gesellschafter erhält eine vertraglich festgelegte Gewinnbeteiligung, die unabhängig vom tatsächlichen Geschäftserfolg sein kann. 2. **Offene Beteiligung:** - **Öffentliche Wahrnehmung:** Der offene Gesellschafter tritt nach außen hin in Erscheinung und ist als Teilhaber des Unternehmens bekannt. - **Rechtliche Struktur:** Der offene Gesellschafter hat in der Regel Mitspracherechte und kann an der Geschäftsführung teilnehmen. Seine Beteiligung ist im Handelsregister eingetragen. - **Haftung:** Der offene Gesellschafter haftet in der Regel unbeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen, es sei denn, es handelt sich um eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung (z.B. GmbH). - **Gewinnbeteiligung:** Der offene Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, entsprechend seiner Einlage und den vertraglichen Vereinbarungen. Beide Beteiligungsformen haben ihre spezifischen Vor- und Nachteile und eignen sich für unterschiedliche Situationen und Bedürfnisse von Investoren und Unternehmen.