Die Umsatzsteuer bei Anzahlungen wird grundsätzlich zum Zeitpunkt der Anzahlung fällig. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer bereits bei der Vereinnahmung der Anzahlung entsteht und nicht erst zum Lieferzeitpunkt oder zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung. Dies ist in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG geregelt.