Der Hauptunterschied zwischen stiller und offener Beteiligung liegt in der Sichtbarkeit und den Rechten der beteiligten Parteien: 1. **Stille Beteiligung**: - **Sichtbarkeit**: Der stille Gesellschafter tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Er bleibt anonym und ist nicht im Handelsregister eingetragen. - **Rechte und Pflichten**: Der stille Gesellschafter hat in der Regel kein Mitspracherecht in der Geschäftsführung und ist nur am Gewinn beteiligt, nicht aber am Verlust (es sei denn, dies wurde vertraglich anders geregelt). - **Haftung**: Die Haftung des stillen Gesellschafters ist auf seine Einlage beschränkt. 2. **Offene Beteiligung**: - **Sichtbarkeit**: Der offene Gesellschafter tritt nach außen hin in Erscheinung und ist im Handelsregister eingetragen. - **Rechte und Pflichten**: Der offene Gesellschafter hat in der Regel Mitspracherechte und ist an der Geschäftsführung beteiligt. Er ist sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. - **Haftung**: Die Haftung des offenen Gesellschafters ist in der Regel unbeschränkt, das heißt, er haftet auch mit seinem Privatvermögen. Diese Unterschiede beeinflussen die Art und Weise, wie Investoren und Partner in ein Unternehmen eingebunden werden und welche Risiken und Rechte sie dabei haben.