Ein Nachtragshaushaltsplan muss sich im Stadium der Verabschiedung durch das Parlament befinden, um eine Verringerung der Bezugsansätze im Rahmen des Finanzierungsausgleichsgesetz wirksam zu machen. Dies bedeutet, dass der Nachtragshaushaltsplan sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat genehmigt werden muss, bevor die Änderungen in Kraft treten können. Für detaillierte Informationen und rechtliche Grundlagen kann das Finanzierungsausgleichsgesetz (FAG) sowie die entsprechenden Haushaltsordnungen der jeweiligen Gebietskörperschaften konsultiert werden.