Ja, in der Regel musst du den Gewinnvortrag vom Bilanzinn abziehen, um den ausschüttungsfähigen Gewinn zu ermitteln. Der Bilanzgewinn setzt sich aus dem Jahresüberschuss und dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr zusammen. Wenn du den Gewinnvortrag abziehst, erhältst du den Betrag, der tatsächlich an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann.