Welche Kinderfreibeträge gelten in der Lohnsteuer bei einer 23-jährigen studierenden Tochter und verwitwetem Elternteil?

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**Für eine 23-jährige studierende Tochter gibt es in der Lohnsteuer in der Regel **keinen eigenen Kinderfreibetrag mehr auf der Lohnsteuerkarte**, aber du kannst weiterhin Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag im Rahmen der Einkommensteuer bekommen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.** Entscheidend ist: Seit einigen Jahren wirken sich Kinderfreibeträge meist **nicht direkt über die monatliche Lohnsteuer** aus, sondern vor allem bei der späteren Steuerveranlagung. Für ein 23-jähriges Kind in Ausbildung oder Studium besteht grundsätzlich weiter Anspruch, weil die Altersgrenze normalerweise bei **25 Jahren** liegt. ## Was für dich konkret gilt Deine Tochter ist **23**, **studiert** und du bist **verwitwet**. Damit sind steuerlich zwei Punkte wichtig: - **Kindergeld/Kinderfreibetrag**: grundsätzlich weiter möglich bis zum 25. Geburtstag, wenn sie sich in einer Erstausbildung oder einem Studium befindet. - **Entlastungsbetrag für Alleinerziehende**: den bekommst du **nur**, wenn die Tochter noch zu deinem Haushalt gehört und du für sie Anspruch auf Kindergeld hast. ## Wie hoch ist der Freibetrag Beim **Kinderfreibetrag** wird der Betrag zwischen den Eltern grundsätzlich aufgeteilt. Wenn du verwitwet bist, kann dir unter Umständen **der volle Freibetrag** zustehen. Praktisch heißt das: - normalerweise **halber Kinderfreibetrag je Elternteil** - bei Verwitwung oft **Übertragung auf den verbliebenen Elternteil**, also der **volle Kinderfreibetrag** Zusätzlich kann noch der Freibetrag für **Betreuung, Erziehung oder Ausbildung** berücksichtigt werden. ## Wichtiger Unterschied Viele verwechseln: - **Kinderfreibetrag** = wirkt meist erst bei der Einkommensteuer - **Kindergeld** = laufende monatliche Zahlung - **Entlastungsbetrag für Alleinerziehende** = nur bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes relevant ## Praktische Folge Wenn deine Tochter **auswärts studiert und nicht mehr bei dir gemeldet ist**, fällt der **Entlastungsbetrag für Alleinerziehende** oft weg, auch wenn **Kindergeld** weiter gezahlt wird. Wenn sie aber noch zu deinem Haushalt gehört, kann das steuerlich deutlich günstiger sein. Maßgeblich sind die Regeln zum [Kinderfreibetrag](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html) und zum [Entlastungsbetrag für Alleinerziehende](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html).

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