In welchem Stadium muss sich der Haushaltsplan befinden, um eine Verringerung der Bezugsansätze durch das FAG zu rechtfertigen?

Antwort

Eine Verringerung der Bezugsansätze durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG) kann in der Regel nur dann gerechtfertigt werden, wenn der Haushaltsplan sich im Stadium der Haushaltsaufstellung oder der Haushaltsberatung befindet. Dies ist der Fall, weil in diesen Phasen noch Anpassungen und Korrekturen vorgenommen werden können, bevor der Haushaltsplan endgültig beschlossen wird. Eine spezifische Quelle für diese Information ist das jeweilige Landesfinanzausgleichsgesetz und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, die je nach Bundesland unterschiedlich sein können. Ein Beispiel für eine solche Regelung findet sich im "Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Land und Gemeinden" (FAG) des jeweiligen Bundeslandes. Für detaillierte Informationen und spezifische Regelungen sollte das entsprechende FAG des jeweiligen Bundeslandes konsultiert werden. Ein Beispiel für Nordrhein-Westfalen ist hier zu finden: [FAG NRW](https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000445).

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