Kann man bei einem gemeinsamen Girokonto die einseitige Verfügungsgewalt allein aufheben?
Antwort vom**Ja – aber in der Praxis fast nie einseitig allein gegenüber der Bank. Bei einem gemeinsamen Girokonto als Oder-Konto bleibt die Einzelverfügungsbefugnis grundsätzlich Teil des Kontovertrags; sie lässt sich normalerweise nur mit Zustimmung beider Kontoinhaber oder durch Kontoumstellung/Kündigung ändern.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/erbschaftsteuer-gemeinschaftskonten-einzelkonten-1-zivilrecht-HI2956193.html)) ## Entscheidend ist der Kontotyp Beim **Oder-Konto** darf jeder Kontoinhaber allein verfügen. Genau das ist der Kern dieses Kontomodells. Beim **Und-Konto** geht das gerade nicht; dort sind Verfügungen nur gemeinsam möglich. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/erbschaftsteuer-gemeinschaftskonten-einzelkonten-1-zivilrecht-HI2956193.html)) Die praktische Folge: Du kannst die „einseitige Verfügungsgewalt“ nicht einfach isoliert herauslösen, wenn das Konto weiter als bisher bestehen soll. Eine solche Änderung greift in den gemeinsamen Kontovertrag mit der Bank ein. Dass Banken beim Oder-Konto an denjenigen leisten dürfen, der zuerst verfügt, zeigt gerade, dass die Einzelverfügungsbefugnis zum Außenverhältnis gehört. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/baumertbeththoenissen-inso-47-aussonderung-324-gemeinschaftskonten-HI10018926.html)) ## Was stattdessen realistisch ist In der Praxis gibt es meist nur diese Wege: - **Umwandlung in ein Und-Konto** – dafür braucht die Bank regelmäßig die Mitwirkung beider Kontoinhaber. - **Gemeinschaftskonto kündigen/auflösen** und Guthaben auseinandersetzen. - **Karten, Online-Banking oder Vollmachten sperren** – das kann im Einzelfall schneller gehen, ändert aber nicht automatisch die rechtliche Grundstruktur des Kontos. - **Bei Missbrauchsgefahr sofort die Bank informieren**; manche Banken treffen vorläufige Sicherungsmaßnahmen, aber das ist nicht dasselbe wie eine einseitige dauerhafte Aufhebung der Einzelverfügungsbefugnis. ## Wichtiger Unterschied, den viele übersehen Oft wird **Verfügungsbefugnis** mit der Frage verwechselt, **wem das Geld intern zusteht**. Das sind zwei verschiedene Ebenen. Gegenüber der Bank kann beim Oder-Konto jeder allein handeln. Im Innenverhältnis kann trotzdem später gestritten werden, wem das Guthaben tatsächlich zusteht oder ob Ausgleichsansprüche bestehen. Das hilft aber erst **nach** einer Abbuchung – es verhindert die Verfügung nicht zuverlässig. Genau deshalb ist ein Oder-Konto bei Trennung oder Konflikten riskant. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/kommentar/preisserseltenreichkoenigervosseler-erbschaft-und-sch-28211-gemeinschaftskonten-HI11712990.html)) ## Klare Empfehlung Wenn du verhindern willst, dass die andere Person allein Geld abzieht, ist die saubere Lösung meist **nicht** „einseitige Verfügungsgewalt aufheben“, sondern **Konto sofort gemeinsam umstellen oder das Gemeinschaftskonto beenden**. Alles andere schützt nur unvollständig.