Muss ich eine EWB bilden, obwohl im Januar eine Gutschrift erstellt wurde?

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Ja – eine EWB (Einzelwertberichtigung) kannst du trotzdem bilden, auch wenn im Januar bereits eine Gutschrift erstellt wurde. Entscheidend ist, ob nach der Gutschrift noch ein offener Forderungsrest besteht und ob genau dieser Rest zum Bilanzstichtag weiterhin ausfallgefährdet ist. - **Gutschrift mindert die Forderung**: Die EWB darf sich nur auf den **verbleibenden offenen Betrag** beziehen (nicht auf den bereits gutgeschriebenen Teil). - **Wenn die Gutschrift die Forderung vollständig ausgleicht**: Dann ist **keine EWB** mehr zu bilden. - **Wenn die Gutschrift nur teilweise ausgleicht**: EWB ist möglich für den **Rest**, sofern die **Wertminderung** (z. B. Zahlungsverzug, Insolvenz, ernsthafte Zweifel an der Einbringlichkeit) vorliegt. - **Wichtig**: Eine Gutschrift wegen Preisnachlass/Retoure ist etwas anderes als ein Forderungsausfall – sie ersetzt die EWB nicht, sondern korrigiert nur Umsatz/Forderung. (Keine Steuer-/Rechtsberatung.)

Kategorie: Finanzen Tags: EWB Gutschrift Forderung