Forderungen aus Lieferung und Leistung (auch als „Trade Receivables“ bezeichnet) werden nach IFRS 13 grundsätzlich dem **Level 2** der Fair-Value-Hierarchie zugeordnet, sofern sie zum... [mehr]
IFRS 3 (International Financial Reporting Standard 3)fasst sich mit der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen. Der Standard legt fest, wie ein Unternehmen die Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, zu bewerten hat. Hier sind einige der Hauptpunkte von IFRS 3: 1. **Erwerbsmethode**: IFRS 3 verlangt die Anwendung der Erwerbsmethode (auch als "Acquisition Method" bekannt) für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen. Diese Methode umfasst die Identifizierung des Erwerbers, die Bestimmung des Erwerbszeitpunkts, die Bewertung der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden sowie die Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts (Goodwill). 2. **Identifizierung des Erwerbers**: Der Erwerber ist das Unternehmen, das die Kontrolle über das erworbene Unternehmen erlangt. 3. **Bewertung zum Erwerbszeitpunkt**: Alle identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens müssen zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) am Erwerbszeitpunkt bewertet werden. 4. **Goodwill**: Der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) ist der Betrag, um den die Gegenleistung für den Erwerb die Summe der beizulegenden Zeitwerte der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden übersteigt. Goodwill wird als immaterieller Vermögenswert in der Bilanz des Erwerbers erfasst. 5. **Bargeldgenerierende Einheiten (CGUs)**: Goodwill muss auf die Cash-Generating Units (CGUs) des Erwerbers verteilt werden, die von den Synergien des Zusammenschlusses profitieren. 6. **Folgebewertung**: Nach dem Erwerbszeitpunkt muss der Erwerber den Goodwill auf Wertminderung testen und nicht planmäßig abschreiben. Weitere Informationen zu IFRS 3 können auf der offiziellen Website des International Accounting Standards Board (IASB) gefunden werden: [IFRS 3 auf IASB](https://www.ifrs.org/issued-standards/list-of-standards/ifrs-3-business-combinations/).
Forderungen aus Lieferung und Leistung (auch als „Trade Receivables“ bezeichnet) werden nach IFRS 13 grundsätzlich dem **Level 2** der Fair-Value-Hierarchie zugeordnet, sofern sie zum... [mehr]