Wie werden die anerkannten Mietkosten bei der Ergänzungsleistung für einen Mitbewohner in einer Eigentumswohnung berechnet?

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Bei den **Ergänzungsleistungen (EL) in der Schweiz** werden anerkannte Mietausgaben grundsätzlich nur berücksichtigt, soweit dir **tatsächlich Kosten entstehen** und sie **belegt** sind. Bei **Mitbewohnen bei einem Eigentümer** gilt typischerweise: - **Nur dein effektiver Mietanteil** kann angerechnet werden. - Wohnst du bei einer Person, die **Eigentümer** der Wohnung oder des Hauses ist, braucht es in der Regel einen **Mietvertrag oder Untermietvertrag**. - Anerkannt wird meist nur der Betrag, den du **wirklich bezahlst**, nicht ein frei geschätzter Marktwert. - Leben mehrere Personen im Haushalt, werden die Wohnkosten häufig **anteilsmässig aufgeteilt**. - Zusätzlich gilt immer der **gesetzliche EL-Höchstbetrag für Mietkosten** je nach Haushalts- und Wohnsituation. Wichtig ist die Abgrenzung: - **Zahlst du echte Miete an den Eigentümer:** anrechenbar bis zum zulässigen EL-Maximum. - **Zahlst du nur Kostgeld oder beteiligst dich informell:** wird oft nur der klar nachgewiesene Wohnkostenanteil anerkannt, teilweise auch gar nicht als volle Miete. - **Keine belegbaren Zahlungen:** in der Regel keine Anerkennung als Mietausgabe. Massgebend sind insbesondere: - tatsächliche Zahlung, - vertragliche Regelung, - Anzahl Personen im Haushalt, - EL-Mietzinslimiten des Wohnkantons bzw. der Mietzinsregion. Rechtsgrundlage und offizielle Informationen: - Bundesamt für Sozialversicherungen BSV: https://www.bsv.admin.ch - Informationen zu Ergänzungsleistungen: https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Ergänzungsleistungen-EL - Gesetz über Ergänzungsleistungen (ELG): https://www.fedlex.admin.ch Kurz gesagt: **Bei einem Mitbewohner, der Eigentümer ist, zählt für die EL normalerweise nur die nachgewiesene, effektiv bezahlte Miete bzw. dein klarer Wohnkostenanteil, begrenzt durch die EL-Höchstansätze.**