Gibt es im Kanton Bern Prämienverbilligung bei Ermessensveranlagung?

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Ja, **grundsätzlich kann im Kanton Bern auch dann eine Prämienverbilligung ausgerichtet werden, wenn die Steuerveranlagung nach Ermessen erfolgt ist**. Entscheidend ist aber, dass der Anspruch anhand der **massgebenden Steuerdaten** berechnet werden kann; im Kanton Bern wird die Prämienverbilligung bei den meisten Berechtigten automatisch auf Basis der Steuerdaten festgelegt. ([asv.dij.be.ch](https://www.asv.dij.be.ch/de/start/themen/fakten-ff.html)) Eine **Ermessensveranlagung** bedeutet im Kanton Bern, dass die Steuerfaktoren festgesetzt werden, wenn sie mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, etwa wenn keine Steuererklärung eingereicht wurde. Diese Veranlagung ist trotzdem eine steuerliche Veranlagung und liefert damit grundsätzlich Steuerdaten. ([taxinfo.sv.fin.be.ch](https://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/448ddc79-7ef2-4773-b12d-8b112e09670a)) Praktisch wichtig ist aber: **Eine Ermessensveranlagung kann die Höhe des Anspruchs beeinflussen oder dazu führen, dass die automatische Berechnung unzutreffend ausfällt**, weil die zugrunde liegenden Einkommens- und Vermögenswerte geschätzt wurden. Deshalb ist in solchen Fällen die zuständige Stelle für die Prämienverbilligung im Kanton Bern die verlässlichste Auskunftsquelle. Zuständig ist das Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern: https://www.asv.dij.be.ch/de/start/themen/pv.html ([asv.dij.be.ch](https://www.asv.dij.be.ch/de/start/themen/faq/faq_pv.html)) Kurzantwort: **Ja, nicht automatisch ausgeschlossen – aber die konkrete Auszahlung hängt von den verwendbaren Steuerdaten der Ermessensveranlagung ab.** ([asv.dij.be.ch](https://www.asv.dij.be.ch/de/start/themen/fakten-ff.html))