Der geldwerte Vorteil bei der Überlassung von E-Bikes durch den Arbeitgeber an die Mitarbeiter wird in der Regel nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Überlassung von Dienstwagen berechnet. Hier sind die wesentlichen Punkte zur Berechnung: 1. **Ermittlung des Listenpreises**: Der geldwerte Vorteil wird auf Basis des Bruttolistenpreises des E-Bikes zum Zeitpunkt der Überlassung ermittelt. 2. **1%-Regelung**: Ähnlich wie bei Dienstwagen kann der geldwerte Vorteil pauschal mit 1% des Listenpreises pro Monat angesetzt werden. Dies gilt, wenn das E-Bike auch für private Fahrten genutzt werden kann. 3. **Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte**: Wenn das E-Bike für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, kann zusätzlich ein geldwerter Vorteil von 0,03% des Listenpreises pro Kilometer und Monat für die einfache Strecke angesetzt werden. 4. **Steuerliche Behandlung**: Der ermittelte geldwerte Vorteil muss als Einkommen versteuert werden. Der Arbeitgeber muss diesen Vorteil in der Lohnabrechnung berücksichtigen. 5. **Alternative Berechnung**: Es besteht auch die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten für die Nutzung des E-Bikes zu ermitteln, wenn diese niedriger sind als die pauschale Berechnung. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen zur steuerlichen Behandlung und zur genauen Berechnung an einen Steuerberater zu wenden, um individuelle Gegebenheiten zu berücksichtigen.