Unter welchen Voraussetzungen ist im Anlagevermögen außerplanmäßig abzuschreiben?

Antwort

Eine außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen ist erforderlich, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Die Voraussetzungen dafür sind: 1. **Dauerhafte Wertminderung**: Der Wert des Vermögensgegenstands ist dauerhaft gesunken. Dies kann durch verschiedene Faktoren verursacht werden, wie z.B. technischer Fortschritt, wirtschaftliche Veränderungen oder physische Schäden. 2. **Niedrigerer beizulegender Wert**: Der beizulegende Wert (Fair Value) des Vermögensgegenstands liegt unter dem Buchwert. Der beizulegende Wert kann der Marktwert oder der Nutzungswert sein, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. 3. **Nachhaltigkeit der Wertminderung**: Die Wertminderung muss nachhaltig sein, d.h., es ist nicht zu erwarten, dass der Wert des Vermögensgegenstands in absehbarer Zeit wieder steigt. Diese Voraussetzungen sind in den handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) in Deutschland, geregelt. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens unter den Buchwert gesunken ist und die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.

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