Die Haushaltsersparnis in Bezug auf die Rente bezeichnet den Betrag, den Rentnerinnen und Rentner im Ruhestand im Vergleich zu ihrem Erwerbsleben weniger für bestimmte Ausgaben benötigen. Ge...
Ja – grundsätzlich müssen auch ETFs, die fürs Alter angespart wurden, vor dem Bezug von Bürgergeld verwertet (also i. d. R. verkauft) werden, **soweit sie als verwertbares Vermögen gelten und nicht durch Freibeträge/Schonvermögen geschützt sind**. **Wann ein Verkauf typischerweise verlangt wird** - ETFs im Depot zählen in der Regel als **verwertbares Vermögen**. - Bürgergeld ist **nachrangig**: Erst eigenes verwertbares Vermögen einsetzen, dann Leistung. **Wann ETFs (ganz oder teilweise) nicht verkauft werden müssen** - **Vermögensfreibeträge**: Ein Teil des Vermögens bleibt anrechnungsfrei. Liegt dein gesamtes verwertbares Vermögen (inkl. Depot) innerhalb der Freibeträge, muss nichts verkauft werden. - **Altersvorsorge-Ausnahmen**: Bestimmte, **vertraglich gebundene** Altersvorsorgeprodukte können geschützt sein (typisch: Produkte mit klarer Zweckbindung/Verwertungsausschluss). Ein „normales“ ETF-Depot ohne rechtliche Bindung ist meist **nicht** automatisch geschützt. - **Unwirtschaftlichkeit / besondere Härte**: In seltenen Fällen kann Verwertung unzumutbar sein (z. B. wenn der Verkauf offensichtlich wirtschaftlich unsinnig wäre oder eine besondere Härte vorliegt). Das ist aber eher die Ausnahme und wird eng geprüft. **Praktische Konsequenz** - Häufig läuft es darauf hinaus: **Depot bis auf den geschützten Betrag aufbrauchen/verwerten**, erst danach Bürgergeld. Rechtsgrundlage ist das SGB II (Bürgergeld): Grundsatz der Vermögensverwertung mit Ausnahmen für Schonvermögen und bestimmte Altersvorsorge.
Die Haushaltsersparnis in Bezug auf die Rente bezeichnet den Betrag, den Rentnerinnen und Rentner im Ruhestand im Vergleich zu ihrem Erwerbsleben weniger für bestimmte Ausgaben benötigen. Ge...