Nein – „kippen“ im Sinn von plötzlich zusammenbrechen wird das deutsche Rentensystem 2029 sehr wahrscheinlich nicht. Es gerät aber weiter stark unter Druck: mehr Rentner, w...
Müssen Altersvorsorge-ETFs bei Bezug von Bürgergeld verkauft werden?
Antwort vomJa – grundsätzlich müssen auch ETFs, die fürs Alter angespart wurden, vor dem Bezug von Bürgergeld verwertet (also i. d. R. verkauft) werden, **soweit sie als verwertbares Vermögen gelten und nicht durch Freibeträge/Schonvermögen geschützt sind**. **Wann ein Verkauf typischerweise verlangt wird** - ETFs im Depot zählen in der Regel als **verwertbares Vermögen**. - Bürgergeld ist **nachrangig**: Erst eigenes verwertbares Vermögen einsetzen, dann Leistung. **Wann ETFs (ganz oder teilweise) nicht verkauft werden müssen** - **Vermögensfreibeträge**: Ein Teil des Vermögens bleibt anrechnungsfrei. Liegt dein gesamtes verwertbares Vermögen (inkl. Depot) innerhalb der Freibeträge, muss nichts verkauft werden. - **Altersvorsorge-Ausnahmen**: Bestimmte, **vertraglich gebundene** Altersvorsorgeprodukte können geschützt sein (typisch: Produkte mit klarer Zweckbindung/Verwertungsausschluss). Ein „normales“ ETF-Depot ohne rechtliche Bindung ist meist **nicht** automatisch geschützt. - **Unwirtschaftlichkeit / besondere Härte**: In seltenen Fällen kann Verwertung unzumutbar sein (z. B. wenn der Verkauf offensichtlich wirtschaftlich unsinnig wäre oder eine besondere Härte vorliegt). Das ist aber eher die Ausnahme und wird eng geprüft. **Praktische Konsequenz** - Häufig läuft es darauf hinaus: **Depot bis auf den geschützten Betrag aufbrauchen/verwerten**, erst danach Bürgergeld. Rechtsgrundlage ist das SGB II (Bürgergeld): Grundsatz der Vermögensverwertung mit Ausnahmen für Schonvermögen und bestimmte Altersvorsorge.