Die Aussage ist nicht ganz korrekt. Das Niederstwertprinzip gilt für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, jedoch nicht in einem strengen Sinne. Es besagt, dass Vermögensgegenstände zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem aktuellen Marktwert bewertet werden müssen. Bei einer dauerhaften Wertminderung ist eine Abschreibung erforderlich. Das Prinzip wird jedoch nicht immer als "streng" angesehen, da es auch Ermessensspielräume bei der Bewertung gibt.