Eine geringfügig Beschäftigte, auch als Minijobberin bezeichnet, hat in Deutschland bestimmte Abgaben, die sie leisten muss. Hier sind die wichtigsten Punkte: 1. **Pauschale Abgaben des Arbeitgebers**: - **Rentenversicherung**: Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 15 % des Arbeitsentgelts. - **Krankenversicherung**: Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 13 % des Arbeitsentgelts (nur bei 450-Euro-Minijobs). - **Umlagen**: Umlage U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), Umlage U2 (Mutterschaft) und Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage). - **Pauschalsteuer**: Der Arbeitgeber kann eine pauschale Lohnsteuer von 2 % zahlen, die auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag umfasst. 2. **Abgaben der Arbeitnehmerin**: - **Rentenversicherung**: Die Arbeitnehmerin muss einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen, der die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag (18,6 %) ausmacht. Das sind 3,6 % des Arbeitsentgelts. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. - **Steuern**: Wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zahlt, fallen für die Arbeitnehmerin keine weiteren Steuern an. Andernfalls wird die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen berechnet. Weitere Informationen zu den Abgaben bei geringfügiger Beschäftigung findest du auf der Website der Minijob-Zentrale: [Minijob-Zentrale](https://www.minijob-zentrale.de).