Welche Personen können Pflegefamilie werden gemäß §§ 27 ff.?

Antwort

Nach den §§ 27 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII können verschiedene Personen Pflegefamilien werden. Grundsätzlich sind dies: 1. **Ehepaare**: Verheiratete Paare, die gemeinsam ein Kind in Pflege nehmen möchten. 2. **Lebenspartnerschaften**: Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. 3. **Alleinstehende Personen**: Auch alleinstehende Männer und Frauen können Pflegeeltern werden. 4. **Verwandte**: Verwandte des Kindes, wie Großeltern, Tanten oder Onkel, können ebenfalls als Pflegefamilie fungieren. Wichtig ist, dass die potenziellen Pflegeeltern die Eignung und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, die im Rahmen des Auswahlverfahrens geprüft werden. Dazu gehören unter anderem die persönliche und soziale Eignung sowie die Fähigkeit, ein Kind in seiner Entwicklung zu unterstützen.

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