Wenn ein Sohn aufgrund schwerer Straftaten gemäß § 2333 BGB (Entziehung des Pflichtteils) enterbt und auch vom Pflichtteil ausgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob seine Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seiner Stelle erben (Ersatzpflichtteilsberechtigung) oder ob der andere Bruder das gesamte Erbe erhält. **Antwort:** Die Enterbung und der Pflichtteilsentzug wirken sich grundsätzlich nur auf die betroffene Person (den Sohn) aus. Die Kinder des enterbten Sohnes (also die Enkel des Erblassers) rücken jedoch **nicht** automatisch in dessen Stellung nach, was den Pflichtteil betrifft. Das heißt: Der Pflichtteilsentzug gilt nur für den Sohn, nicht für dessen Nachkommen. **Beim gesetzlichen Erbrecht gilt:** - Ist der Sohn enterbt und auch der Pflichtteil entzogen, so sind seine Kinder (Enkel des Erblassers) nach § 1924 BGB als Abkömmlinge grundsätzlich erbberechtigt und treten an die Stelle ihres Vaters. - Das bedeutet: Die Kinder des enterbten Sohnes erben dessen Anteil, sofern sie nicht ebenfalls enterbt oder vom Pflichtteil ausgeschlossen wurden. **Beim Pflichtteilsrecht gilt:** - Der Pflichtteilsentzug betrifft nur den Sohn, nicht dessen Kinder. Die Enkel können also ihren eigenen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch die Enterbung ihres Vaters in die Erbfolge nachrücken. **Fazit:** Die Kinder des vom Pflichtteil ausgeschlossenen Sohnes erben an seiner Stelle. Der andere Bruder erbt **nicht** das gesamte Erbe allein, sondern muss sich das Erbe mit den Kindern des ausgeschlossenen Bruders teilen. **Rechtsgrundlagen:** - [§ 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1924.html) - [§ 2333 BGB – Entziehung des Pflichtteils](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html) Im Einzelfall kann eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll sein, da die genaue Ausgestaltung des Testaments und die Formulierung des Pflichtteilsentzugs entscheidend sind.