Ofenausbaumaterial mit löslichen Stoffen der Deponieklasse >DK II und krebserzeugenden Anhaftungen wie keramischen Fasern (z. B. künstliche Mineralfasern, KMF) gilt in Bayern als gefährlicher Abfall. Die Entsorgung unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und der Deponieverordnung (DepV). **Vorgehen zur Entsorgung:** 1. **Abfallklassifizierung:** Das Material muss eindeutig klassifiziert werden. Für keramische Fasern und vergleichbare Stoffe kommen insbesondere die AVV-Schlüssel 17 06 03* (andere Dämmmaterialien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten) und ggf. 17 09 03* (sonstige Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten) in Betracht. 2. **Gefährlichkeitsbewertung:** Die Einstufung als gefährlicher Abfall erfolgt aufgrund der krebserzeugenden Eigenschaften (z. B. R40, H351) und der Löslichkeit der Stoffe. Ein Nachweis über die Zusammensetzung und die Gefährlichkeit (z. B. Analysezertifikate) ist erforderlich. 3. **Verpackung und Kennzeichnung:** Das Material muss staubdicht verpackt (z. B. in Big Bags) und entsprechend als gefährlicher Abfall gekennzeichnet werden. 4. **Entsorgungsweg:** - **Spezialisierte Entsorgungsunternehmen:** Die Entsorgung darf nur über zugelassene Entsorgungsfachbetriebe erfolgen. Diese übernehmen Transport, Zwischenlagerung und ggf. Behandlung. - **Deponierung:** Aufgrund der Eigenschaften (>DK II, krebserzeugend) ist in Bayern meist eine Deponierung auf einer Deponie der Klasse III (DK III) erforderlich. Die Annahmebedingungen der jeweiligen Deponie sind zu beachten. - **Nachweisverfahren:** Die Entsorgung ist nach dem elektronischen Nachweisverfahren (eANV) zu dokumentieren. 5. **Arbeitsschutz:** Beim Umgang mit krebserzeugenden keramischen Fasern sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 521) einzuhalten (z. B. persönliche Schutzausrüstung, Staubvermeidung). **Ansprechpartner und weitere Informationen:** - **Bayerisches Landesamt für Umwelt:** [https://www.lfu.bayern.de/abfall/index.htm](https://www.lfu.bayern.de/abfall/index.htm) - **Entsorgungsfachbetriebe in Bayern:** [https://www.entsorgungsbetriebe-bayern.de/](https://www.entsorgungsbetriebe-bayern.de/) - **TRGS 521 (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle):** [https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-521.pdf](https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-521.pdf) **Fazit:** Die Entsorgung von Ofenausbaumaterial mit löslichen Stoffen >DK II und krebserzeugenden keramischen Fasern in Bayern muss über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen, der die Annahmebedingungen der Deponien kennt und das vorgeschriebene Nachweisverfahren durchführt. Eine Eigenentsorgung ist nicht zulässig.