Gilt Leserecht aus dem Ausland auf eine Datenbank als Drittlandsübermittlung?

Antwort

Ja, das Leserecht auf eine Datenbank aus dem Ausland stellt in der Regel eine Drittlandsübermittlung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar, sofern das betreffende Ausland kein Mitgliedstaat der EU/des EWR ist (also ein sogenanntes Drittland). Begründung: Eine Übermittlung personenbezogener Daten liegt nicht nur dann vor, wenn Daten physisch in ein Drittland übertragen werden, sondern auch, wenn Personen oder Stellen im Drittland Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten – selbst wenn die Daten auf Servern innerhalb der EU/des EWR gespeichert bleiben. Das sogenannte „Remote Access“-Szenario (z.B. Lesezugriff aus den USA auf eine Datenbank in Deutschland) wird von den Aufsichtsbehörden und der Rechtsprechung als Übermittlung betrachtet. Relevante Quelle: - [FAQ des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht](https://www.lda.bayern.de/de/thema_drittland.html) - [EDSA Leitlinien 05/2021 zu Drittlandsübermittlungen](https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/guidelines/guidelines-052021-interplay-between-application-article-3-and_de) Fazit: Sobald jemand aus einem Drittland (außerhalb EU/EWR) auf personenbezogene Daten zugreifen kann, liegt eine Drittlandsübermittlung vor und es müssen die entsprechenden Anforderungen der DSGVO (insbesondere Art. 44 ff.) eingehalten werden.

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