Warum dürfen Studierende der Sozialen Arbeit mit 95 Credits vom LVR Landesjugendamt nur in Teilzeit als Ergänzungskraft für Wohngruppendienste eingesetzt werden?

Antwort

Die Genehmigung, dass ein Studierender der Sozialen Arbeit mit 95 Credit Points (CP) vom LVR Landesjugendamt nur als Ergänzungskraft und nur in Teilzeit für den Wohngruppendiensteinsatz arbeiten darf, hängt mit den rechtlichen Vorgaben und Qualitätsstandards der Kinder- und Jugendhilfe zusammen. **Hintergrund:** Das LVR Landesjugendamt (https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/jugendamt/jugendamt_1.jsp) ist für die Aufsicht und Qualitätssicherung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Die Anforderungen an das Personal in stationären Einrichtungen (wie Wohngruppen) sind im SGB VIII (§ 45 ff.) und in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. **Gründe für die Einschränkung:** 1. **Fachkraftstatus:** Für die Arbeit als pädagogische Fachkraft in Wohngruppen ist in der Regel ein abgeschlossenes Studium der Sozialen Arbeit oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich. Mit 95 CP ist das Studium noch nicht abgeschlossen, daher wird der Fachkraftstatus (noch) nicht erreicht. 2. **Ergänzungskraft:** Studierende, die das Studium noch nicht abgeschlossen haben, können als Ergänzungskräfte eingesetzt werden. Sie unterstützen das Fachpersonal, dürfen aber keine vollumfängliche pädagogische Verantwortung übernehmen. 3. **Teilzeitregelung:** Die Teilzeitbeschränkung dient dem Schutz der Studierenden (Vereinbarkeit von Studium und Arbeit) und soll sicherstellen, dass die Qualität der Betreuung nicht leidet. Außerdem soll verhindert werden, dass Einrichtungen den Personalschlüssel durch den Einsatz von nicht voll qualifiziertem Personal "auffüllen". 4. **Qualitätssicherung:** Das Landesjugendamt achtet darauf, dass die Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen durch ausreichend qualifiziertes Personal erfolgt. Ergänzungskräfte dürfen daher nur in einem begrenzten Umfang eingesetzt werden. **Fazit:** Die Regelung dient dem Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der Qualitätssicherung in den Einrichtungen. Erst mit abgeschlossenem Studium und dem damit verbundenen Fachkraftstatus ist ein uneingeschränkter Einsatz möglich. Weitere Informationen findest du direkt beim [LVR Landesjugendamt](https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/jugendamt/jugendamt_1.jsp) oder im [SGB VIII](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html).

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