In Nordrhein-Westfalen (NRW) wurden im Rahmen des Startchancen-Programms des Bundes und der Länder zwei Etappen von sogenannten Startchancenschulen ausgewählt. Laut dem Ministerium für... [mehr]
In Nordrhein-Westfalen (NRW) regelt § 14 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schülerbeförderung. Dieser Paragraph legt fest, dass die Schulträger für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zur Schule verantwortlich sind. Die Kostenübernahme und Organisation der Schülerbeförderung wird in der Regel durch die jeweiligen Schulträger, also die Städte und Gemeinden, geregelt. Für detaillierte Informationen kannst du den genauen Wortlaut des § 14 SchulG NRW einsehen: [Schulgesetz NRW](https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000409#det0)
In Nordrhein-Westfalen (NRW) wurden im Rahmen des Startchancen-Programms des Bundes und der Länder zwei Etappen von sogenannten Startchancenschulen ausgewählt. Laut dem Ministerium für... [mehr]