Zählen bei Ladungsfristen nach dem niedersächsischen Schulgesetz nur Werktage?

Antwort

Im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) wird in der Regel nicht explizit festgelegt, ob bei Ladungsfristen nur Werktage zählen. Es ist jedoch üblich, dass bei der Berechnung von Fristen im Verwaltungsrecht, zu dem auch das Schulrecht gehört, die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angewendet werden. Nach § 31 VwVfG werden bei der Berechnung von Fristen grundsätzlich alle Kalendertage gezählt, es sei denn, es wird ausdrücklich auf Werktage verwiesen. Für eine genaue und verbindliche Auskunft sollte jedoch das konkrete Gesetz oder die entsprechende Verordnung konsultiert werden, oder es kann eine Anfrage bei der zuständigen Schulbehörde gestellt werden.

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