Wann ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung für verbeamtete Lehrkräfte in Niedersachsen bei Ersatzschulen erforderlich und wo ist das geregelt?

Antwort

In Niedersachsen benötigt eine verbeamtete Lehrkraft eine Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn sie an einer Ersatzschule tätig werden möchte. Dies ist in den entsprechenden Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sowie in den Richtlinien für Nebentätigkeiten geregelt. Gemäß § 43 NBG müssen Beamte eine Genehmigung einholen, wenn die Nebentätigkeit die dienstlichen Interessen beeinträchtigen könnte oder wenn sie in einem bestimmten Umfang ausgeübt wird. Für Lehrkräfte an Ersatzschulen ist es besonders wichtig, die Genehmigung zu beantragen, da diese Tätigkeiten in der Regel als Nebentätigkeit gelten. Die genauen Regelungen und Verfahren können in den Verwaltungsvorschriften des Niedersächsischen Kultusministeriums nachgelesen werden. Es empfiehlt sich, die aktuellen Informationen direkt auf der Website des Kultusministeriums Niedersachsen zu überprüfen oder sich an die Personalabteilung der eigenen Schule zu wenden.

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