Wie lang ist die Ladefrist bei Ordnungsmaßnahmen im niedersächsischen Schulrecht?

Antwort

Im niedersächsischen Schulrecht beträgt die Ladefrist bei Ordnungsmaßnahmen in der Regel drei Tage. Das bedeutet, dass die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte mindestens drei Tage vor dem Termin der Anhörung oder der Maßnahme schriftlich informiert werden müssen. Diese Frist soll sicherstellen, dass alle Beteiligten ausreichend Zeit haben, sich auf die Anhörung vorzubereiten und gegebenenfalls Stellungnahmen oder Beweise vorzulegen. Für detaillierte und aktuelle Informationen empfiehlt es sich, die entsprechenden Paragraphen im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) zu konsultieren oder direkt bei der Schule oder dem zuständigen Schulamt nachzufragen.

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