Anforderungen an den Träger nach AZAV §2 und SGB III §178

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Die Anforderungen an den Träger gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) und dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) sind in verschiedenen Paragraphen festgelegt. Nach § 2 AZAV müssen Träger, die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung anbieten, bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem: 1. **Zuverlässigkeit**: Der Träger muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, um die Qualität der Maßnahmen sicherzustellen. 2. **Fachliche Eignung**: Der Träger muss über die notwendige fachliche Eignung und Erfahrung verfügen. 3. **Finanzielle Leistungsfähigkeit**: Der Träger muss in der Lage sein, die finanziellen Mittel für die Durchführung der Maßnahmen bereitzustellen. 4. **Qualitätssicherung**: Der Träger muss ein System zur Qualitätssicherung implementieren. Im SGB III § 178 werden ähnliche Anforderungen an die Träger von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Hier wird insbesondere auf die Notwendigkeit der fachlichen Eignung und der Qualitätssicherung hingewiesen. Zusammengefasst müssen Träger sowohl nach AZAV als auch nach SGB III bestimmte Standards in Bezug auf Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit und Qualitätssicherung erfüllen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung anbieten zu können.

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