Ist eine Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Kindertagespflegeperson mit 160 Stunden pädagogischer Nachqualifizierung eine pädagogische Fachkraft?

Antwort

Ob eine Gesundheits- und Krankenpflegerin mit einer 160-stündigen pädagogischen Nachqualifizierung als pädagogische Fachkraft gilt, hängt vom jeweiligen Bundesland und dessen gesetzlichen Vorgaben ab. In Deutschland regeln die einzelnen Bundesländer in ihren Kindertagesbetreuungsgesetzen (z. B. KiTaG, KiBiz, BayKiBiG) und den dazugehörigen Ausführungsverordnungen, wer als pädagogische Fachkraft anerkannt wird. **Allgemein gilt:** - Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen werden in einigen Bundesländern mit entsprechender Zusatzqualifikation als pädagogische Fachkräfte in der Kindertagespflege anerkannt. - Die geforderte Zusatzqualifikation umfasst meist mindestens 160 Stunden, wie sie z. B. im „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)“ vorgesehen ist. **Beispiel Nordrhein-Westfalen:** Laut § 23 Abs. 3 SGB VIII und den Ausführungen des Landesjugendamtes NRW werden Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerin und einer 160-stündigen Qualifizierung nach QHB als Kindertagespflegepersonen anerkannt. Für eine Anerkennung als pädagogische Fachkraft in einer Kita gelten jedoch meist strengere Anforderungen (z. B. Erzieher/in, Sozialpädagoge/in). **Fazit:** Für die **Kindertagespflege** (Tagesmutter/-vater) reicht in vielen Bundesländern die Kombination aus Pflegeausbildung und 160-stündiger Qualifizierung aus, um als pädagogische Fachkraft zu gelten. Für den **Kita-Bereich** (z. B. Gruppenleitung in einer Kindertagesstätte) reicht dies in der Regel **nicht** aus. **Empfehlung:** Es ist wichtig, die genauen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und ggf. des zuständigen Jugendamtes zu prüfen. Die Anforderungen können sich unterscheiden. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesverband für Kindertagespflege](https://www.bvktp.de/) oder auf den Seiten deines Landesjugendamtes.

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