Die Einkünfte eines Assistenzarztes in einem Krankenhaus fallen in der Regel unter die Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Deutschland. Das bedeutet, dass das Gehalt, das ein Assistenzarzt vom Krankenhaus erhält, als Arbeitslohn gilt und entsprechend versteuert wird.