Ja, es ist möglich, sich im Berufungsausschuss für Ärzte der Stimme zu enthalten. Die genauen Regelungen dazu finden sich in der "Richtlinie über die Berufungsausschüsse" der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Diese Richtlinien legen die Verfahrensweisen und Abstimmungsmodalitäten fest, einschließlich der Möglichkeit der Stimmenthaltung. Für detaillierte Informationen und spezifische Regelungen sollte die entsprechende Richtlinie der zuständigen KV oder der KBV konsultiert werden. Ein Beispiel für eine solche Richtlinie ist auf der Website der KBV zu finden: [KBV Richtlinien](https://www.kbv.de/html/berufungsausschuesse.php).