Das Jobcenter München wurde am 1. Januar 2005 gegründet. Dies geschah im Zuge der Einführung der Hartz-IV-Reformen, bei denen die Aufgaben der Arbeitsvermittlung und Grundsicherung f&uu... [mehr]
Ein Bescheid vom Jobcenter muss nach § 37 Abs. 5 SGB X grundsätzlich schriftlich ergehen und die erlassende Behörde erkennen lassen. Eine eigenhändige Unterschrift ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn der Bescheid maschinell erstellt und mit einem Dienstsiegel oder einem entsprechenden Stempel versehen ist, aus dem hervorgeht, dass er maschinell erstellt wurde und daher keine Unterschrift erforderlich ist (z. B. „Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“). Der Stempel „gez.“ steht für „gezeichnet“ und ist eine übliche Praxis bei Behörden, um anzuzeigen, dass der Bescheid im Auftrag erstellt wurde. Solange der Bescheid erkennen lässt, von welcher Behörde er stammt und wer ihn erlassen hat, ist er rechtlich wirksam. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sgb-x.html) oder bei [arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/). Zusammengefasst: Ein Bescheid vom Jobcenter ist auch ohne handschriftliche Unterschrift gültig, wenn er maschinell erstellt und entsprechend gekennzeichnet ist.
Das Jobcenter München wurde am 1. Januar 2005 gegründet. Dies geschah im Zuge der Einführung der Hartz-IV-Reformen, bei denen die Aufgaben der Arbeitsvermittlung und Grundsicherung f&uu... [mehr]
Hier findest du ein Muster für einen Brief an das Jobcenter zur Mitteilung einer neuen Bankverbindung: --- **Absender:** [Dein Name] [Deine Adresse] [PLZ, Ort] [BG-Nummer oder Kundennum... [mehr]